Flüchtlinge in Lennestadt

 

Das Thema Flüchtlinge ist zurzeit in aller Munde. Bundesweit wird geschätzt, dass in diesem Jahr bis zu 1.000.000 Asylanträge gestellt werden könnten.

Die Flüchtlingssituation macht auch vor Lennestadt nicht halt. So gibt es in Lennestadt derzeit 318 Asylbewerber, wovon es bis zum 21. September 193 Neuzuweisungen waren. Die Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten – zu den vorhandenen –  ist daher zwingend erforderlich. Fraktionsübergreifend hat der Rat der Stadt Lennestadt in einer der letzten Sitzungen beschlossen, die Asylbewerber gleichmäßig in den Orten der Lennestadt dezentral unterzubringen. So auch in Oedingen.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind jetzt von der Stadt Lennestadt zusammengestellt worden.

(Quelle: Stadt Lennestadt)

 

Was passiert, wenn die Flüchtlinge in Lennestadt ankommen?

Die Flüchtlinge, die in Lennestadt ankommen, kommen aus einer Erstaufnahmestelle, wo sie bereits registriert und auch grundsätzlich versorgt worden sind. Die Zuweisung erfolgt über die Bezirksregierung. Lennestadt muss dafür sorgen, dass die Menschen eine angemessene Unterkunft erhalten, ihren Lebensunterhalt bestreiten können und auch eine ärztliche (Grund-)Versorgung erhalten. In der Regel teilt die Bezirksregierung 2 – 3 Tage vor Ankunft der Flüchtlinge mit, wie viele Personen (Familien / Einzelpersonen) kommen. Weiterhin erhält die Kommune Auskunft über Name, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Flüchtlinge.

Bis zur Ankunft muss dann die Zeit reichen, um entsprechenden Wohnraum herzurichten. Alle Unterkünfte/Wohnungen sind mit dem Notwendigsten ausgestattet. Dazu gehören Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Waschmaschine und Herd. Wenn die Flüchtlinge in Lennestadt ankommen, werden sie von den Mitarbeiter/innen des Sozialamtes/Bereich Asyl in Empfang genommen. Sie müssen sich ausweisen und erhalten direkt ihren Regelbedarf für den laufenden Monat als Bargeld. Weiterhin wird ihnen die Mobilitätscard für den öffentlichen Nahverkehr angeboten (gilt aber dann erst im Folgemonat), so dass sie Busse und Bahnen in den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein entsprechend nutzen können.

Während des Erstgespräches (oft von Dolmetschern begleitet) bekommen die Flüchtlinge auch Informationen zum Warenkorb und der Kleiderkammer. Anschließend werden sie von den Außendienstmitarbeiter/innen in ihre vorbereitete Unterkunft gebracht. Dabei werden ihnen Einkaufsmöglichkeiten, Bushaltestellen sowie Ärzte in der unmittelbaren Nähe gezeigt. Bei ausreichender Zeit begleiten die Mitarbeiter/innen auch den ersten Einkauf von Lebensmitteln.

Wie können die Flüchtlinge Deutsch lernen?

Für die Kinder wird direkt nach ihrer Ankunft geschaut, dass sie altersgerecht gefördert werden. Für Flüchtlingskinder besteht auch die allgemeine Schulpflicht!
Eine Außendienstmitarbeiterin kümmert sich schwerpunktmäßig um die Einschulung bzw. Anmeldung im Kindergarten.
Weiterhin stehen über EiL (Ehrenamt in Lennestadt) verschiedene Sprachkursangebote für Erwachsene zur Verfügung. Auch hier vermittelt die Mitarbeiterin. Eine Teilnahme ist jedoch freiwillig.

Warum können Flüchtlinge nicht arbeiten?

Das Asylrecht sieht verschiedene „Phasen“ im Status der Asylsuchenden vor. In der ersten Phase ist eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet (in der Regel sind dies die ersten drei Monate des Aufenthaltes). Danach kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilen. Asylbewerber können dann, nach einer Vorrangprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA)eine Beschäftigung aufnehmen, d.h. der Arbeitgeber muss nachweisen, dass weder ein deutscher Arbeitnehmer noch ein EU-Bürger die angebotene Stelle annehmen wollte. (Eine Änderung dieser Vorgehensweise wird derzeit durch die BA geprüft.)

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Asylsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen. Hier gibt es ein Taschengeld, das zu den Regelleistungen hinzuverdient werden darf. Durch den Einsatz dürfen aber keine regulären Arbeitsplätze gefährdet werden.

Wie können Schul- und Berufsausbildungen des Heimatlandes hier bei uns anerkannt werden?

1. Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und Bildungsnachweise bis zum mittleren Schulabschluss

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Bildungsnachweisen bis zum Sekundarabschluss I (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife) ist die

Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2 – 10 50606 Köln

Weitere Informationen auf der Homepage der Zeugnisanerkennungsstelle.

2. Anerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
Anabin – Angaben über ausländische Hochschulabschlüsse und -grade, die Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden
Zuständige Behörde für die Anerkennung des Sekundarabschlusses II (Hochschulzulassung) ist die
Bezirksregierung Düsseldorf Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf
Weitere Informationen auf der Homepage der Zeugnisanerkennungsstelle.

3. Führung ausländischer akademischer Grade
Anabin – Angaben über ausländische Hochschulabschlüsse und -grade, die Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden
Informationen über die Berechtigung zum Führen ausländischer akademischer Grade erteilt das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf
Über das Führen von „EU-Graden“ und „Nicht-EU-Graden“ gibt eine Internetseite des Schulministeriums Auskunft.

4. Anerkennung von Studienabschlüssen für ein Lehramt

Die Anerkennung eines Studienabschlusses als Erste Staatsprüfung ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder an einer Schule in Verbindung mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (nur für Berufskollegs, Haupt-, Real- und Gesamtschulen).

Die Anerkennung von Lehramts-Prüfungsleistungen als Zweite Staatsprüfung ist Voraussetzung für die Einstellung an einer Schule.

Über das Verfahren und die Zuständigkeiten informieren die entsprechenden Seiten im Bildungsportal.

5. Anerkennung der Berufsausbildung

Fragen zur Anerkennung der Berufsausbildung beantworten die örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) bzw. die Handwerkskammern.

6. Anerkennung ausländischer Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse

Die Zuständigkeit für einzelne Länder ist auf die fünf Bezirksregierungen wie folgt verteilt:

 

Bezirksregierung Telefon / Internet Anerkennung
Arnsberg Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg Tel.: 02931 / 82 – 0 Internet-Adresse www.bezreg-arnsberg.nrw.de Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien
Detmold Leopoldstr. 15 32754 Detmold Tel.: 05231 / 71 – 0 Internet-Adresse www.bezreg-detmold.nrw.de Albanien, Bulgarien, Ungarn, Staaten der ehemaligen Sowjetunion
Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Tel.: 0211 / 475 – 0 Internet-Adresse www.brd.nrw.de Griechenland, Österreich, Türkei, Schweiz und Staaten des ehemaligen Jugoslawien
Köln Zeughausstr. 2-10 50667 Köln Tel.: 0221 / 147 – 0 Internet-Adresse www.bezreg-koeln.nrw.de Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien
Münster Domplatz 1-3 48143 Münster Tel.: 0251 / 411 – 0 Internet-Adresse www.bezreg-muenster.nrw.de Dänemark, Island, Finnland, Norwegen, Schweden und alle außereuropäischen Staaten

7. Diplome der nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe

Diplome der nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe werden für NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf überprüft.

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